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bAV-Infos

Informationen zur betrieblichen Altersversorgung

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mit dem am 01.01.2018 eingeführten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll die Verbreitung der Betriebsrenten, insbesondere auch in kleineren und mittleren Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigen Einkommen, gefördert werden.

Umfangreiche Informationen zu den gesetzlichen Regelungen finden Sie auf der BRSG-Seite unserer Gesellschafterin, der Gothaer Lebensversicherung AG.

www.gothaer-brsg.de

Insolvenz und Auswirkungen auf Versicherungsverträge in der bAV

Ausgangslage: Eine Insolvenz kann bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowohl über das Vermögen des Arbeitgebers (Versicherungsnehmer) oder des Arbeitnehmers (versicherte Person) eröffnet werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekannt zu machen und entfaltet dadurch bereits seine Wirkung. Die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichen die Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist.

Welche Auswirkungen ein bestehendes Insolvenzverfahren auf die Versicherungsverträge der betrieblichen Altersversorgung entfaltet, ist abhängig von folgenden Faktoren:

  • Wer ist insolvent (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer)
  • Durchführungsweg
  • Stellung des Arbeitnehmers
  • Vereinbartes Bezugsrecht
  • Status der Versorgung (Ansparphase oder Leistungsphase)

Besonders wichtig ist die Ausgestaltung des Bezugsrechts bzw. das Vorhandensein einer Verpfändung zugunsten der versicherten Person.

Die verschiedenen Konstellationen und die Auswirkungen einer Insolvenz sind in den folgenden Ausführungen beschrieben.

1 Direktzusage 

a) Der Arbeitgeber hat eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und diese ist nicht an den Arbeitnehmer verpfändet:

  • Die Versicherung fällt in die Insolvenzmasse, da sie zum Vermögen des Arbeitgebers zählt. Mitarbeiter sind jedoch durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) im Rahmen der Höchstgrenzen gemäß  § 7 Abs. 3 BetrAVG geschützt.

b) Der Arbeitgeber hat eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen für die der PSVaG eintrittspflichtig ist (Arbeitnehmer und GGF mit Arbeitnehmer-Status). Es besteht eine Verpfändung zugunsten des Arbeitnehmers.

  • Ansprüche und Anwartschaften des Arbeitnehmers gehen gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSVaG über
  • Pfandrecht des Arbeitnehmers geht auch auf den PSVaG über (Wechsel des Pfandgläubigers)

2 Unterstützungskassen-Zusage

Es gilt § 9 Abs. 3 BetrAVG. Bei Versorgungen für die der PSVaG eintrittspflichtig ist (Arbeitnehmer und GGF mit Arbeitnehmer-Status) hat dieser einen Anspruch auf den Teil des Vermögens der Unterstützungskasse, der auf das Unternehmen entfällt, welches insolvent geworden ist.

In der Praxis wird die bestehende Rückdeckungsversicherung von der Unterstützungskasse auf den PSVaG als Versicherungsnehmer übertragen.

Wichtig:

Mit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde im BetrAVG der § 8 Abs. 3 eingeführt. Danach können Versorgungen, für die der PSVaG eintrittspflichtig ist, auf diesen oder den Versorgungsanwärter übertragen werden, wenn die Versorgungszusage auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung verweist (beitragsorientierte Leistungszusage). Der PSVaG klärt den Anwärter (versicherte Person) über die Wahlmöglichkeit auf. Der Versorgungsanwärter kann innerhalb von 6 Monaten seine Wahl treffen. Entscheidet sich der Versorgungsanwärter für eine Übertragung auf ihn als Privatperson, stellt die Übernahme der Versicherung einen lohnsteuerlichen Zufluss dar. Der Vorgang wird jedoch zum Zeitpunkt der Übertragung steuerfrei gestellt. Die späteren Versorgungsleistungen gehören dann zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG und unterliegen der nachgelagerten Besteuerung, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die bis zur Übernahme der Versicherung geleistet wurden.

3 Direktversicherung oder Pensionskassen

3.1 Zusage befindet sich in der Leistungsphase (Arbeitnehmer bezieht Leistungen):

Der Arbeitgeber hat eine Direktversicherung oder einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen. Der Arbeitnehmer bezieht Versorgungsleistungen.

  • Die Leistungen fallen nicht in die Insolvenzmasse und werden weiterhin an den Rentner erbracht

3.2 Zusage befindet sich in der Anwartschaftsphase (Arbeitnehmer bezieht noch keine Leistungen):

a) Der Arbeitgeber hat eine Direktversicherung oder einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen. Der Arbeitnehmer hat ein widerrufliches Bezugsrecht.

  • Ansprüche fallen in die Insolvenzmasse

b) Der Arbeitgeber hat eine Direktversicherung oder einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen. Der Arbeitnehmer hat ein unwiderrufliches Bezugsrecht.

  • Versicherung fällt nicht in die Insolvenzmasse
  • Arbeitnehmer hat ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO), eine Verfügung des Arbeitnehmers ist aber nicht möglich

c) Der Arbeitgeber hat eine Direktversicherung oder einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen. Der Arbeitnehmer hat ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht.

  • Versicherung fällt in die Insolvenzmasse, sofern beim Dienstaustritt keine unverfallbaren Ansprüche gemäß BetrAVG vorliegen

Achtung: In diesem Fall besteht bis zum Erreichen der Unverfallbarkeit derzeit eine unklare Rechtslage:

Laut BGH fällt ein insolvenzbedingtes Ausscheiden nicht unter den Vorbehalt, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer beim Ausscheiden ein unwiderrufliches Bezugsrecht erlangt und damit ein Aussonderungsrecht erwirbt. Laut BAG fällt ein insolvenzbedingtes Ausscheiden unter den Vorbehalt, mit der Folge, dass die Versicherung in die Insolvenzmasse fällt.

Besonderheiten beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bei Insolvenz des Arbeitgebers

1 Direktzusage: 

a) Der Arbeitgeber hat eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und diese ist nicht an den GGF verpfändet:

  • Versicherung fällt in die Insolvenzmasse

b) Der Arbeitgeber hat eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und diese ist an den GGF verpfändet und die Pfandreife (Zeitpunkt, ab dem die Leistung der Zusage fällig wird) ist noch nicht eingetreten:

  • Insolvenzverwalter hat das Einziehungsrecht (§ 80 InsO; BGH IX ZR 138/04) und kann die Versicherung kündigen
  • Insolvenzverwalter muss den Rückkaufswert hinterlegen (§§ 191 Abs. 1, 198 InsO)

c) Der Arbeitgeber hat eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und diese ist an den GGF verpfändet und die Pfandreife ist eingetreten:

  • Versicherung fällt nur für die Teile in die Insolvenzmasse, deren Teile der Leistung höher sind als der Leistungsanspruch des GGF
  • Einziehungsrecht obliegt dem Pfandgläubiger (GGF)

2 Unterstützungskasse: 

Die Rechte aus der Versicherung sollten immer an den GGF verpfändet sein. Dadurch fällt diese nicht in die Insolvenzmasse. In der Praxis wird die bestehende Rückdeckungsversicherung von der Unterstützungskasse auf die versicherte Person übertragen.

Wichtig: Schriftformerfordernisse 

Im Rahmen der Insolvenzsicherung sind entsprechende Gesellschafterbeschlüsse für die Erteilung der Zusage und den Abschluss von verpfändeten Rückdeckungen notwendig. Zudem muss die Verpfändung dem Versicherer angezeigt werden. Darüber hinaus können Zusagen steuer- und insolvenzrechtliche Vorbehalte enthalten, die dem Insolvenzverwalter erlauben, sogar die verpfändete Rückdeckungsversicherung zu verwerten (Akzessorietät des Pfandrechts). Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Statuswechsel:

Bei einem Wechsel des Status vom Arbeitnehmer zum GGF ist darauf zu achten, dass alle arbeitsrechtlichen Dokumente (Ausgestaltung des Bezugsrechts, Verpfändung, Gesellschafterbeschluss) entsprechend anzupassen sind und der Schriftform bedürfen.

Achtung: Neues Urteil des BGH vom 01.10.2019 (II ZR 386/17)

Es wurde entschieden, dass mehrere minderbeteiligte GGF, die zusammen ≥ 50 % der Anteile an einem Unternehmen halten, nicht mehr dem Schutzbereich des BetrAVG und damit nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung unterliegen. Bei einer Beteiligung eines GGF von mindestens 50 % folgt ebenfalls keine Insolvenzsicherung.

Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung kann eine Gewähr für die Richtigkeit der Inhalte nicht übernommen werden. Haftungsansprüche sind ausgeschlossen

Ausgangslage: Eine Insolvenz kann bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowohl über das Vermögen des Arbeitgebers (Versicherungsnehmer) oder des Arbeitnehmers (versicherte Person) eröffnet werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekannt zu machen und entfaltet dadurch bereits seine Wirkung. Die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichen die Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist.

Welche Auswirkungen ein bestehendes Insolvenzverfahren auf die Versicherungsverträge der betrieblichen Altersversorgung entfaltet, ist abhängig von folgenden Faktoren:

  • Wer ist insolvent (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer)
  • Durchführungsweg
  • Stellung des Arbeitnehmers
  • Vereinbartes Bezugsrecht
  • Status der Versorgung (Ansparphase oder Leistungsphase)

Besonders wichtig ist die Ausgestaltung des Bezugsrechts bzw. das Vorhandensein einer Verpfändung zugunsten der versicherten Person.

Die verschiedenen Konstellationen und die Auswirkungen einer Insolvenz sind in den folgenden Ausführungen beschrieben.

1 Leistungsphase: Der Arbeitnehmer bezieht Versorgungsleistungen

Der pfändbare Teil der Rente fällt in die Insolvenzmasse. Leistungen der bAV sind wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 850 Abs. 2 ZPO). Es gelten die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO.

2 Ansparphase: Der Arbeitnehmer bezieht noch keine Versorgungsleistungen

2.1 Direktzusage:

a) Der Arbeitgeber hat eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und diese ist nicht an den Arbeitnehmer verpfändet:

  • Versicherung fällt nicht in die Insolvenzmasse, da dem Arbeitnehmer keine Ansprüche aus dem Vertrag zustehen

b) Der Arbeitgeber hat eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und diese ist an den Arbeitnehmer verpfändet:

  • Pfandrecht des Arbeitnehmers fällt in die Insolvenzmasse
  • Ist die Pfandreife noch nicht eingetreten, kann der Insolvenzverwalter nicht über die Versicherung verfügen

2.2 Unterstützungskassen-Zusage

Eine Unterstützungskasse gewährt keinen Rechtsanspruch. Das Recht des Arbeitnehmers, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über.

  • Während der Anwartschaftsphase hat der Arbeitnehmer und damit auch der Insolvenzverwalter keine Zugriffsmöglichkeit auf die Leistung

2.3 Direktversicherung oder Pensionskassen-Zusage: 

a) Der Arbeitgeber hat eine Direktversicherung oder einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen. Der Arbeitnehmer hat kein oder ein widerrufliches Bezugsrecht

  • Die Versicherung fällt nicht in die Insolvenzmasse

b) Der Arbeitgeber hat eine Direktversicherung oder einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen. Der Arbeitnehmer hat ein unwiderrufliches Bezugsrecht.

  • Das unwiderrufliche Bezugsrecht fällt in die Insolvenzmasse
  • Die Gestaltungsrechte bleiben weiterhin beim Versicherungsnehmer (Arbeitgeber)

c) Der Arbeitgeber hat eine Direktversicherung oder einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen. Der Arbeitnehmer hat ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht.

  • Das unwiderrufliche Bezugsrecht fällt in die Insolvenzmasse
  • Insolvenzverwalter kann ggf. beim vorzeitigen Dienstaustritt über die Versicherung verfügen, wenn keine Unverfallbarkeit besteht
  • Die Gestaltungsrechte bleiben weiterhin beim Versicherungsnehmer (Arbeitgeber)

Achtung: Wird in der Ansparphase das Insolvenzverfahren eröffnet, kann auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase durch eine Nachtragsverteilung durch den Insolvenzverwalter auf die später fällig werdenden Leistungen zugegriffen werden. Dies ist aber nur im Rahmen Pfändungsgrenzen möglich.

3 Unverfallbar ausgeschiedene Arbeitnehmer

Gesetzlich unverfallbare Ansprüche gehen aufschiebend bedingt für den Ablauf auf den Insolvenzverwalter über (Urteil des BGH vom 11.11.2010). Vertraglich unverfallbare Ansprüche fallen in die Insolvenzmasse.

4 Verfallbar ausgeschiedene Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmern, die mit verfallbaren Ansprüchen ausgeschieden sind und denen die Versicherung vom Arbeitgeber übertragen wurde, fällt die Versicherung in die Insolvenzmasse.

Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung kann eine Gewähr für die Richtigkeit der Inhalte nicht übernommen werden. Haftungsansprüche sind ausgeschlossen.

GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Zum 01.01.2020 wurde in der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein dynamischer Freibetrag eingeführt. Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV gekoppelt und verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung. Der Krankenkassenfreibetrag wird sowohl auf betriebliche Renten- als auch Kapitalleistungen angewendet, wobei letztere auf 120 Monate verteilt werden. Der KV-Freibetrag in Höhe von monatlich 164,50 € (Stand 2022) entspricht 1/20 der monatlichen Bezugsgröße und gilt ausschließlich für Leistungen aus

  • der betrieblichen Altersversorgung,
  • der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst,
  • der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung,
  • und für in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherte Rentner.

Die gesetzliche Freibetragsregelung gilt auch für Bestandsrentner. Hingegen führt das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz bei freiwillig Versicherten zu keiner Änderung der Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten. Die Freibetragsregelung gilt ferner nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Hier bleibt es bei der Freigrenze, d.h. Versorgungsbezüge, die aktuell 164,50 Euro übersteigen, werden in vollem Umfang verbeitragt.

Erhält der Versorgungsbezugsempfänger mehrere Versorgungsbezüge, wird der Freibetrag nur einmal berücksichtigt. Die Meldung der Mehrfachbezüge an die jeweils zuständigen Zahlstellen erfolgt durch die gesetzlichen Krankenversicherungsträger. Soweit es bei der Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung zu Verzögerungen kommt, erfolgt eine rückwirkende Korrektur bzw. Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen.

BMF Schreiben

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